Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Ladekarte und mobile App

Geltungsbereich: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für das Aufladen von elektrisch betriebenen Fahrzeugen an den Ladepunkten der REA eCharge GmbH, Teichwiesenstraße 1, 64367 Mühltal und den Ladepunkten der Roamingpartner sowie für die Ladekarte und mobile App der REA eCharge GmbH.

 

§ 1 Rahmenvertrag für Ladekarte und mobile App

Zustandekommen des Rahmenvertrags (Ladekarte): Zwischen dem Nutzer und der REA eCharge GmbH kommt ein Rahmenvertrag zustande, wenn dem Nutzer auf seine Bestellung hin eine Ladekarte ausgehändigt worden ist oder die Ladekarte an ihn versandt worden ist.

Zustandekommen des Rahmenvertrages (mobile App): Zwischen dem Nutzer und der REA eCharge GmbH kommt ein Rahmenvertrag zustande, wenn der Nutzer die mobile App auf seinem Endgerät (Mobiltelefon, Tablet usw.) erstmalig startet oder erstmalig nach einer Beendigung eines vorherigen Rahmenvertrags startet.

Pflichten der der REA eCharge GmbH: (1) Die REA eCharge GmbH stellt dem Nutzer Ladekarten und mobile Apps zur Authentifizierung an Ladepunkten der REA eCharge GmbH und den Ladepunkten der Roamingpartner zur Verfügung.

(2) Die Ladekarte wird mit einer Kartennummer zur Verfügung gestellt. Die Karte ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der REA eCharge GmbH.

(3) Der Rahmenvertrag begründet keinen Anspruch auf Funktionsfähigkeit oder Verfügbarkeit bestimmter Ladepunkte für den Kunden.

Dauer des Rahmenvertrags: Der Rahmenvertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Parteien jederzeit gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 28 Tage zum Monatsende.

Pflichten des Nutzers: (1) Der Nutzer ist verpflichtet, seine Zahlungsinformationen (Bankverbindung, Kreditkartennummer usw.) und seine Anschrift wahrheitsgemäß anzugeben. Der Nutzer muss Änderungen seiner Zahlungsinformationen oder seiner Anschrift unverzüglich der REA eCharge GmbH per E-Mail, im Kundenportal oder über die App mitteilen.

(2) Der Nutzer ist verpflichtet, den Verlust einer zur Verfügung gestellten Ladekarte unverzüglich der REA eCharge GmbH mitzuteilen. REA eCharge sperrt als verloren gemeldete Karten unverzüglich. Der Nutzer muss alle bis dahin vorgenommenen Ladevorgänge bezahlen; dies gilt nicht, wenn der Nutzer die Verlustmitteilung nicht abgegeben konnte, weil die REA eCharge GmbH nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Verlustmitteilung sichergestellt hatte.

(3) Bestellt der Nutzer einer Ersatzkarte, ist er zur Zahlung der entsprechenden Gebühr gemäß der aktuellen Preisliste verpflichtet.

(4) Im Falle einer Beendigung des Rahmenvertrags (z.B. durch Kündigung) ist der Nutzer verpflichtet,erhaltene Ladekarten zu vernichten.

 

§ 2 Einzelverträge für das Aufladen mittels Ladekarte oder mobiler App

Zustandekommen des Vertrages (Nutzung des Ladepunktes): (1) Zwischen dem Nutzer und der REA eCharge GmbH kommt jeweils ein Einzelvertrag über die entgeltliche Nutzung des Ladepunktes zustande, wenn

  • der Nutzer einen von der REA eCharge GmbH betrieben Ladepunkt mit einem Fahrzeug verbindet,
  • der Nutzer sich mittels Ladekarte oder mobiler App authentifiziert,
  • mittels der mittels vom Nutzer ausgewählten Zahlungsmethode ein Betrag von mindestens 100,00 Euro reserviert wurde und
  • elektrischer Strom von dem Ladepunkt an das Fahrzeug abgegeben wird.

(2) Die Nutzung der Ladesäulen von Roamingpartnern erfolgt unter deren Nutzungsbedingungen.

Preise: Das vom Nutzer zu zahlende Entgelt besteht aus einer Startpauschale, dem Preis für die Stromabgabe und einer eventuell anfallenden Stand und/oder Blockiergebühr. Es gelten die jeweils vor dem Beginn der Stromabgabe angegebenen Preise.

  • Die Startpauschale ist zu zahlen, wenn das Fahrzeug mit dem Ladepunkt verbunden wurde und die Stromabgabe beginnt.
  • Der Preis für die Stromabgabe ist zu zahlen für die von dem Ladepunkt abgegebene Strommenge. Die Strommenge wird von einer Messeinrichtung im Ladepunkt ermittelt.
  • Die Blockiergebühr ist für jede angefangene Minute zu zahlen, solange das Fahrzeug, nach Beendigung des Ladevorganges, weiterhin über das Ladekabel mit dem Ladepunkt verbunden ist.
  • Die Standgebühr ist für jede angefangene Minute zu zahlen, solange das Fahrzeug über das Ladekabel mit dem Ladepunkt verbunden ist.

Bezahlung: Die Zahlung des Entgeltes erfolgt kalendermonatlich. Das Entgelt wird von der REA eCharge GmbH über den mit dem Nutzer vereinbarten Zahlungsweg dem Nutzer belastet. Sollte aufgrund von Rückbelastungen oder gescheiterten Einzugsversuchen weitere Belastungen notwendig sein, dann werden dem Kunden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten hierfür in Rechnung gestellt.

Pflichten des Nutzers: Bei einer erkennbaren Störung oder einem sichtbaren Defekt des Ladepunktes ist der Nutzer verpflichtet, die REA eCharge GmbH unverzüglich telefonisch oder per E-Mail hierüber zu informieren. In diesem Fall darf der Nutzer den Ladepunkt nicht berühren.

Haftung des Nutzers: Der Nutzer haftet für alle von ihm schuldhaft verursachten Schäden an dem Ladepunkt und dem Zubehör. Er ist verpflichtet, wegen dieser Schäden die REA eCharge GmbH für die Haftung gegenüber Dritten freizustellen.

Haftung der REA eCharge GmbH: (1) Die REA eCharge GmbH haftet nicht für die Verfügbarkeit der Ladepunkte oder die angegebene Ladeleistung, insbesondere nicht bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten der Stromversorgung.

(2) Im Übrigen haftet die REA eCharge GmbH gegenüber dem Nutzer in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

(3) In sonstigen Fällen haftet die die REA eCharge GmbH – soweit in Abs. 4 nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf (so genannte Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist die Haftung vorbehaltlich der Regelung in Abs. 4 ausgeschlossen.

(4) Die Haftung der die REA eCharge GmbH für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen unberührt.

 

§ 3 Datenschutz

Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der Datenschutz- Grundverordnung (DS-GVO) werden beachtet.
Ergänzende Informationen können der Datenschutzrichtlinie entnommen werden.

 

§ 4 Anpassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Anpassung der allgemeinen Geschäftsbedingungen: (1) Die REA eCharge GmbH AG ist berechtigt, die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Rahmenverträge und Einzelverträge zu ändern, soweit die Änderungen dem Nutzer zumutbar sind. Änderungen wird die REA eCharge dem Nutzer mindestens zwei Monate vor dem Wirksamwerden der Änderungen in Textform mitteilen. Die Mitteilung in Textform erfolgt durch Übersendung der neuen allgemeinen Geschäftsbedingungen unter besonderer drucktechnischer Hervorhebung der vorgenommenen Änderungen.

(2) Der Nutzer hat das Recht, den Änderungen zu widersprechen. Der Widerspruch hat in Textform zu erfolgen und ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Änderungen zu erklären. Widerspricht der Nutzer nicht, gelten die Änderungen als angenommen. Auf diese Folgen seines Schweigens wird die REA eCharge GmbH den Nutzer Kunden in der Mitteilung nochmals ausdrücklich hinweisen.

 

§ 5 Streitbeilegungsverfahren

Streitbeilegungsverfahren: Bei Fragen oder Beanstandungen im Zusammenhang mit Rahmenverträgen oder Einzelverträgen kann sich der Nutzer an die REA eCharge GmbH (Teichwiesenstraße 1, 64367 Mühltal, Tel. #, E-Mail #) wenden. Verbraucher können zur Streitbeilegung ein Schlichtungsverfahren gem. § 111b Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) bei der Schlichtungsstelle Energie e. V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin; Tel.: 030 2757240-0; Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de beantragen. Die REA eCharge GmbH ist bei Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Verbrauchern über die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie ist zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren der Schlichtungsstelle Energie verpflichtet.